§ 9 ZollR-DG Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften der Union im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.

(1a) Die den Zollstellen gemäß Abs. 1 übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. § 99 Abs. 1 findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten.

(2) Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.

(3) Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.

(4) Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 15.06.2010

In Kraft vom 01.07.2007 bis 15.06.2010

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften der Union im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.

(1a) Die den Zollstellen gemäß Abs. 1 übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. § 99 Abs. 1 findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten.

(2) Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.

(3) Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.

(4) Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.

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