§ 6 ZollR-DG Aufgaben der Zollverwaltung

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

die Vollziehung des Zollrechts,

die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

die Erhebung des Altlastenbeitrages,

die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,

die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 2b.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.2020

(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

die Vollziehung des Zollrechts,

die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

die Erhebung des Altlastenbeitrages,

die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,

die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 2b.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

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