§ 3 WaffGebrG

Waffengebrauchsgesetz 1969

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999

§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,

2.

Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,

3.

Wasserwerfer,

4.

SchußwaffenSchusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I., Z. 1 und 2 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art, die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 01.09.1999 bis 24.07.2006

§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,

2.

Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,

3.

Wasserwerfer,

4.

SchußwaffenSchusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I., Z. 1 und 2 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art, die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

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