§ 16 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze BundesgebietDie Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (Paragraph 15, Absatz 3,) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet
    1. a)Litera adie Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
    2. b)Litera bdie Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;
    3. c)Litera cdie Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 gelten.die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gelten.
  2. (2)Absatz 2Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Litera b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht.
  3. (3)Absatz 3Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
§ 16 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze BundesgebietDie Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (Paragraph 15, Absatz 3,) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet
    1. a)Litera adie Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
    2. b)Litera bdie Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;
    3. c)Litera cdie Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 gelten.die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gelten.
  2. (2)Absatz 2Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Litera b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht.
  3. (3)Absatz 3Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
§ 16 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten