§ 14 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf des Eintragungszeitraums hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und
    1. a)Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
    2. b)Litera bdie Summe der gültigen Eintragungen
  1. (2)Absatz 2Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
  2. (3)Absatz 3Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
§ 14 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf des Eintragungszeitraums hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und
    1. a)Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
    2. b)Litera bdie Summe der gültigen Eintragungen
  1. (2)Absatz 2Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
  2. (3)Absatz 3Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 10)Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
§ 14 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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