§ 12 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 12,

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. 1.Ziffer einsvon nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
  2. 2.Ziffer 2nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,nicht die im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,
  3. 3.Ziffer 3nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (Paragraph 5, Absatz 2,) gemacht wurden,
  4. 4.Ziffer 4von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.
§ 12 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 21.07.1973 bis 31.12.2017
Paragraph 12,

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. 1.Ziffer einsvon nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
  2. 2.Ziffer 2nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,nicht die im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,
  3. 3.Ziffer 3nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (Paragraph 5, Absatz 2,) gemacht wurden,
  4. 4.Ziffer 4von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.
§ 12 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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