§ 11 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 11 vbegg-alt (1weggefallen) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:

1.

den Vornamen und Familiennamen des Eintragungswilligen,

2.

dessen Geburtsdatum sowie

3.

dessen eigenhändige Unterschrift.

(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerkenseit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2017
§ 11 vbegg-alt (1weggefallen) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:

1.

den Vornamen und Familiennamen des Eintragungswilligen,

2.

dessen Geburtsdatum sowie

3.

dessen eigenhändige Unterschrift.

(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerkenseit 01.01.2018 weggefallen.

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