§ 11 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:Die Eintragung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Vornamen und Familiennamen des Eintragungswilligen,
    2. 2.Ziffer 2dessen Geburtsdatum sowie
    3. 3.Ziffer 3dessen eigenhändige Unterschrift.
  2. (2)Absatz 2Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.
§ 11 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:Die Eintragung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Vornamen und Familiennamen des Eintragungswilligen,
    2. 2.Ziffer 2dessen Geburtsdatum sowie
    3. 3.Ziffer 3dessen eigenhändige Unterschrift.
  2. (2)Absatz 2Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.
§ 11 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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