§ 10 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 10 vbegg-alt (1weggefallen) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Absseit 01.01.2018 weggefallen. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen und stimmberechtigt (§ 6) ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4 Abs. 2), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, dass ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch ein Auszug aus der Wählerevidenz (Stimmliste), in der die Stimmberechtigung (§ 6) und die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen sind, verwendet werden. Die Stimmlisten können auch in elektronischer Form geführt werden.

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und der Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 11 Abs. 1 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

(5) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, und die im Besitz einer Stimmkarte gemäß § 7 Abs. 3 sind, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes zum Zweck der Eintragung aufzusuchen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2017
§ 10 vbegg-alt (1weggefallen) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Absseit 01.01.2018 weggefallen. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen und stimmberechtigt (§ 6) ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4 Abs. 2), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, dass ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch ein Auszug aus der Wählerevidenz (Stimmliste), in der die Stimmberechtigung (§ 6) und die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen sind, verwendet werden. Die Stimmlisten können auch in elektronischer Form geführt werden.

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und der Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 11 Abs. 1 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

(5) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, und die im Besitz einer Stimmkarte gemäß § 7 Abs. 3 sind, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes zum Zweck der Eintragung aufzusuchen.

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