§ 8 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Abs. 4 – der Bund zu tragen.Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Absatz 4, – der Bund zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 4) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (Paragraph 5, Absatz 4,) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.Die im Absatz eins, genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 2 180 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 88/2005 ab 1.4.2005 2 456,70 Euro; gem. BGBl. II Nr. 128/2011 ab 19.4.2011 2 739,20 Euro; gem. BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 3 056,90 Euro) zu entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 2 180 Euro Anmerkung, gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2005, ab 1.4.2005 2 456,70 Euro; gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2011, ab 19.4.2011 2 739,20 Euro; gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017, ab 13.7.2017 3 056,90 Euro) zu entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 2, beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
§ 8 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Abs. 4 – der Bund zu tragen.Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Absatz 4, – der Bund zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 4) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (Paragraph 5, Absatz 4,) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.Die im Absatz eins, genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 2 180 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 88/2005 ab 1.4.2005 2 456,70 Euro; gem. BGBl. II Nr. 128/2011 ab 19.4.2011 2 739,20 Euro; gem. BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 3 056,90 Euro) zu entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 2 180 Euro Anmerkung, gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2005, ab 1.4.2005 2 456,70 Euro; gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2011, ab 19.4.2011 2 739,20 Euro; gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2017, ab 13.7.2017 3 056,90 Euro) zu entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 2, beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
§ 8 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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