§ 2 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind.Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, jeweils im Amt sind.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
§ 2 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsZur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind.Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, jeweils im Amt sind.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
§ 2 vbegg-alt (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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