§ 16 VAbstG

Volksabstimmungsgesetz 1972

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2017

Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

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