§ 5 VAbstG

Volksabstimmungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und FrauenPersonen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.03.2010 bis 19.07.2022

(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und FrauenPersonen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

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