§ 37 UbG

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

Die Aufklärung, Unterstützung und Einwilligung des Patienten, die Verständigung und Zustimmung undseines Vertreters sowie die gerichtliche GenehmigungEntscheidung sind nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung der medizinischen Behandlung für den Patienten eine Gefährdung des Lebens, eine schweredie Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen des Kranken verbunden wären. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der Abteilungsleiter. Dieser hat den gesetzlichen Vertreter oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2018 bis 30.06.2023

Die Aufklärung, Unterstützung und Einwilligung des Patienten, die Verständigung und Zustimmung undseines Vertreters sowie die gerichtliche GenehmigungEntscheidung sind nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung der medizinischen Behandlung für den Patienten eine Gefährdung des Lebens, eine schweredie Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen des Kranken verbunden wären. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der Abteilungsleiter. Dieser hat den gesetzlichen Vertreter oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen.

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