§ 36 UbG

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit der Kranke entscheidungsfähig ist, darf er nicht gegen seinen Willen behandelt werden; eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist (besondere Heilbehandlung), darf nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden.

(2) Ist der Kranke nicht entscheidungsfähig, so darf er, wenn er minderjährig ist, wenn ihm ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken umfasst, oder wenn ein Vorsorgebevollmächtigter mit entsprechendem Wirkungsbereich vorhanden ist, nicht gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden.

(3) Ist der Kranke nicht entscheidungsfähig, so hat auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters das nach § 12 Abs. 1 zuständige Gericht über die Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu entscheiden. Eine besondere Heilbehandlung bedarf der Genehmigung dieses Gerichts.

  1. (1)Absatz einsSoweit der Patient entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Patient nicht entscheidungsfähig ist und einen gewählten oder gesetzlichen Vertreter hat, darf er nur mit Zustimmung seines Vertreters behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertreters durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Soweit der Patient nicht entscheidungsfähig ist und keinen gewählten oder gesetzlichen Vertreter hat, darf er ohne Einwilligung und Zustimmung behandelt werden; von der Behandlung ist unverzüglich der Patientenanwalt zu verständigen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2018 bis 30.06.2023
(1) Soweit der Kranke entscheidungsfähig ist, darf er nicht gegen seinen Willen behandelt werden; eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist (besondere Heilbehandlung), darf nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden.

(2) Ist der Kranke nicht entscheidungsfähig, so darf er, wenn er minderjährig ist, wenn ihm ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken umfasst, oder wenn ein Vorsorgebevollmächtigter mit entsprechendem Wirkungsbereich vorhanden ist, nicht gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden.

(3) Ist der Kranke nicht entscheidungsfähig, so hat auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters das nach § 12 Abs. 1 zuständige Gericht über die Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu entscheiden. Eine besondere Heilbehandlung bedarf der Genehmigung dieses Gerichts.

  1. (1)Absatz einsSoweit der Patient entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Patient nicht entscheidungsfähig ist und einen gewählten oder gesetzlichen Vertreter hat, darf er nur mit Zustimmung seines Vertreters behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertreters durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Soweit der Patient nicht entscheidungsfähig ist und keinen gewählten oder gesetzlichen Vertreter hat, darf er ohne Einwilligung und Zustimmung behandelt werden; von der Behandlung ist unverzüglich der Patientenanwalt zu verständigen.

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