§ 12 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 § 12 TieraerzteGzustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

1.

Untersuchung und Behandlung von Tieren;

2.

Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;

3.

operative Eingriffe an Tieren;

4.

Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;

5.

Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;

6.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

7.

Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;

8.

künstliche Besamung von Haustieren.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs seit 31.05.2021 weggefallen. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.02.1975 bis 31.05.2021
(1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 § 12 TieraerzteGzustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

1.

Untersuchung und Behandlung von Tieren;

2.

Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;

3.

operative Eingriffe an Tieren;

4.

Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;

5.

Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;

6.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

7.

Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;

8.

künstliche Besamung von Haustieren.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs seit 31.05.2021 weggefallen. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

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