§ 44c TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000§ 44c TabakStG tritt mit 1seit 31.12.2021 weggefallen. Juni 2000 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/1998 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 20.05.2000 bis 31.12.2021
(1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000§ 44c TabakStG tritt mit 1seit 31.12.2021 weggefallen. Juni 2000 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/1998 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.

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