§ 40 TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach Paragraph 28, Absatz 2,, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 findet auch auf Lager für tabakverwandte Produkte Anwendung.Absatz eins, findet auch auf Lager für tabakverwandte Produkte Anwendung.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach Paragraph 28, Absatz 2,, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 findet auch auf Lager für tabakverwandte Produkte Anwendung.Absatz eins, findet auch auf Lager für tabakverwandte Produkte Anwendung.

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