§ 39 TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999

(1) Der berechtigteregistrierte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.12.2009

(1) Der berechtigteregistrierte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.

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