§ 23 TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

1.

zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,

2.

zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, S. 34, vorgesehen ist.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren unverzüglichohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder aman einem Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehrin dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen worden sindwerden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn die Tabakwaren in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 Zollkodex überführt werden.

(4) Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung in eines der in § 3a Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.2021

(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

1.

zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,

2.

zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, S. 34, vorgesehen ist.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren unverzüglichohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder aman einem Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehrin dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen worden sindwerden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn die Tabakwaren in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 Zollkodex überführt werden.

(4) Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung in eines der in § 3a Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

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