§ 8 TabakStG Tabakwarenverwendungsbetriebe

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zweck verwendet werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
  4. (4)Absatz 4Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe der Tabakwaren keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe der Tabakwaren keine gültige Bewilligung nach Absatz eins, mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.
  5. (5)Absatz 5Wer tabakverwandte Produkte für einen im § 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 und Abs. 2 angeführten Zweck steuerfrei verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der erstmaligen Verwendung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes sowie, falls abweichend, den Ort der Verwendung, anzugeben (Betriebsanzeige).Wer tabakverwandte Produkte für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 5 und Absatz 2, angeführten Zweck steuerfrei verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der erstmaligen Verwendung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes sowie, falls abweichend, den Ort der Verwendung, anzugeben (Betriebsanzeige).

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsTabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zweck verwendet werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
  4. (4)Absatz 4Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe der Tabakwaren keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe der Tabakwaren keine gültige Bewilligung nach Absatz eins, mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.
  5. (5)Absatz 5Wer tabakverwandte Produkte für einen im § 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 und Abs. 2 angeführten Zweck steuerfrei verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der erstmaligen Verwendung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes sowie, falls abweichend, den Ort der Verwendung, anzugeben (Betriebsanzeige).Wer tabakverwandte Produkte für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 5 und Absatz 2, angeführten Zweck steuerfrei verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der erstmaligen Verwendung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes sowie, falls abweichend, den Ort der Verwendung, anzugeben (Betriebsanzeige).

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