§ 18 OpferFG

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, BGBl. Nr. 34/1946, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgesetz vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17.Juli 1945, StGBl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. 4 angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.

(6) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz und § 11 Abs. 5 vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des § 11 Abs. 5 vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen.

(7) Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 eine Beihilfe im Sinne des § 11 Abs. 7 im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß § 11 Abs. 7 in der geltenden Fassung.

(8) Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt.

(9) Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5.

(10) Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.

(11) Ansprüche, die durch das BGBl. I Nr. 86/2005 begünstigten Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 als im Wege des Rechtsanspruches zuerkannt.

(12) Bringen die durch das BGBl. I Nr. 86/2005 begünstigten Personen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 Anträge nach diesem Bundesgesetz ein, sind die Rechtsansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 zuzuerkennen, soferne nicht bereits die Voraussetzungen gemäß Abs. 11 gegeben sind.

(13) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Beihilfen gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 geltenden Fassung ist amtswegig Hinterbliebenenrente im Sinne des § 11 Abs. 6 zu gewähren. Anträge auf Beihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 6. Werden Anträge auf Zuerkennung von Rentenleistungen auf Grund der Änderung des § 11 Abs. 6 mit BGBl. I Nr. 86/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 eingebracht, sind die Leistungen vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.

(14) Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(15) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(16) Beim Amt einer Landesregierung mit 1. April 2012 anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Dies betrifft sowohl antragsgebundene als auch von Amts wegen vor dem 1. April 2012 einzuleitende Verfahren.

(17) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Landeshauptmann oder auf ein Amt der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Opferfürsorgegesetz Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(18) Die Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sämtliche für die Übernahme und Verarbeitung der zum oder nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 voraussichtlich zahlungsrelevanten Opferfürsorgefälle erforderlichen Daten und Aktenunterlagen zeitgerecht zu übermitteln. Die BRZ GmbH hat bei dieser Übergabe und Verarbeitung entsprechend mitzuwirken.

(19) Die Ämter der Landesregierungen haben auf Anfrage dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die nötigen Auskünfte aus den bei den Ländern verbliebenen Akten zu erteilen und ihm die vorhandenen Daten und Unterlagen zu übermitteln.

(20) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 folgenden Tag an gesetzt werden.

(21) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und die beteiligten Bundesminister betraut.

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.03.2012

(1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, BGBl. Nr. 34/1946, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgesetz vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17.Juli 1945, StGBl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. 4 angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.

(6) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz und § 11 Abs. 5 vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des § 11 Abs. 5 vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen.

(7) Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 eine Beihilfe im Sinne des § 11 Abs. 7 im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß § 11 Abs. 7 in der geltenden Fassung.

(8) Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt.

(9) Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5.

(10) Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.

(11) Ansprüche, die durch das BGBl. I Nr. 86/2005 begünstigten Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 als im Wege des Rechtsanspruches zuerkannt.

(12) Bringen die durch das BGBl. I Nr. 86/2005 begünstigten Personen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 Anträge nach diesem Bundesgesetz ein, sind die Rechtsansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 zuzuerkennen, soferne nicht bereits die Voraussetzungen gemäß Abs. 11 gegeben sind.

(13) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Beihilfen gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 geltenden Fassung ist amtswegig Hinterbliebenenrente im Sinne des § 11 Abs. 6 zu gewähren. Anträge auf Beihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 6. Werden Anträge auf Zuerkennung von Rentenleistungen auf Grund der Änderung des § 11 Abs. 6 mit BGBl. I Nr. 86/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 86/2005 eingebracht, sind die Leistungen vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.

(14) Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(15) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(16) Beim Amt einer Landesregierung mit 1. April 2012 anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Dies betrifft sowohl antragsgebundene als auch von Amts wegen vor dem 1. April 2012 einzuleitende Verfahren.

(17) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Landeshauptmann oder auf ein Amt der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Opferfürsorgegesetz Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(18) Die Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sämtliche für die Übernahme und Verarbeitung der zum oder nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 voraussichtlich zahlungsrelevanten Opferfürsorgefälle erforderlichen Daten und Aktenunterlagen zeitgerecht zu übermitteln. Die BRZ GmbH hat bei dieser Übergabe und Verarbeitung entsprechend mitzuwirken.

(19) Die Ämter der Landesregierungen haben auf Anfrage dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die nötigen Auskünfte aus den bei den Ländern verbliebenen Akten zu erteilen und ihm die vorhandenen Daten und Unterlagen zu übermitteln.

(20) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 folgenden Tag an gesetzt werden.

(21) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und die beteiligten Bundesminister betraut.

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