§ 15a OpferFG Härteausgleich

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzBeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2013

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzBeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

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