§ 14a OpferFG

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 14a. (1) Österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten und auf Grund einer Anordnung einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einer Dienststelle der NSDAP den Judenstern durch mindestens sechs Monate getragen haben, ist eine einmalige Entschädigung von 6000 S436,04 Euro zu gewähren.

(2) Auf diese Entschädigung sind Leistungen nach §§ 13a, 13c oder 14 anzurechnen, es sei denn, daß der Zeitraum nach Abs. 1 nicht mit dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung zusammenfällt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1964 bis 31.12.2001

§ 14a. (1) Österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten und auf Grund einer Anordnung einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einer Dienststelle der NSDAP den Judenstern durch mindestens sechs Monate getragen haben, ist eine einmalige Entschädigung von 6000 S436,04 Euro zu gewähren.

(2) Auf diese Entschädigung sind Leistungen nach §§ 13a, 13c oder 14 anzurechnen, es sei denn, daß der Zeitraum nach Abs. 1 nicht mit dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung zusammenfällt.

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