Art. 15 § 81 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2000 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes auf die Einziehung selbständig durch Beschluß zu erkennen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 114 StPO).Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes auf die Einziehung selbständig durch Beschluß zu erkennen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu (Paragraph 114, StPO).
  2. (3)Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Oesterreichischen Nationalbank statt. Ist ein solcher Antrag gestellt, so bedarf es zur allfälligen Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens (Abs. 2) keines weiteren Antrages der Bank.Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Oesterreichischen Nationalbank statt. Ist ein solcher Antrag gestellt, so bedarf es zur allfälligen Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens (Absatz 2,) keines weiteren Antrages der Bank.
  3. (4)Absatz 4Zur Durchführung des Strafverfahrens und des selbständigen Einziehungsverfahrens ist ausschließlich das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

Die Ausgabe und Verwendung von banknotenähnlichen, auf Euro lautenden und für den Umlauf bestimmten Urkunden zu Zahlungszwecken stellt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes auf die Einziehung selbständig durch Beschluß zu erkennen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 114 StPO).Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes auf die Einziehung selbständig durch Beschluß zu erkennen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu (Paragraph 114, StPO).
  2. (3)Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Oesterreichischen Nationalbank statt. Ist ein solcher Antrag gestellt, so bedarf es zur allfälligen Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens (Abs. 2) keines weiteren Antrages der Bank.Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Oesterreichischen Nationalbank statt. Ist ein solcher Antrag gestellt, so bedarf es zur allfälligen Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens (Absatz 2,) keines weiteren Antrages der Bank.
  3. (4)Absatz 4Zur Durchführung des Strafverfahrens und des selbständigen Einziehungsverfahrens ist ausschließlich das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

Die Ausgabe und Verwendung von banknotenähnlichen, auf Euro lautenden und für den Umlauf bestimmten Urkunden zu Zahlungszwecken stellt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

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