Art. 15 § 80 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 80. (1) Wer ohne BewilligungDie Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer in Umlauf befindlichen Banknoten (§ 63 Abs. 1 und 2)ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, dieVerfälschung öffentlicher Urkunden nach den Noten der Bank ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, wenn die Tat weder eine Geldfälschung (§ 79 Abs. 1) noch sonst eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 23)

(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Abs. 1 unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 24)

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier WochenBestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 36)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998

§ 80. (1) Wer ohne BewilligungDie Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer in Umlauf befindlichen Banknoten (§ 63 Abs. 1 und 2)ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, dieVerfälschung öffentlicher Urkunden nach den Noten der Bank ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, wenn die Tat weder eine Geldfälschung (§ 79 Abs. 1) noch sonst eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 23)

(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Abs. 1 unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 24)

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier WochenBestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 36)

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