Art. 14 § 78 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

ARTIKEL XIV

Auflösung der Bank

(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung ist den Aktionärendem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.

(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.07.2011

ARTIKEL XIV

Auflösung der Bank

(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung ist den Aktionärendem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.

(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

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