Art. 12 § 67 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199, 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5, sowie 244 bis 267b UGB nicht anzuwenden.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 20.07.2015 bis 18.02.2026
(1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199, 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5, sowie 244 bis 267b UGB nicht anzuwenden.

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