Art. 10 § 48 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
A. Eskontgeschäft

§ 48. (1) Die BankZur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kreditinstituten eingereichte gezogenefür Kreditinstitute, öffentliche Stellen und eigene Wechselandere Marktteilnehmer Konten zu eskontieren. Sie soll hiebei nach Möglichkeit nur solche Wechsel eskontieren, die auf einem Warengeschäft beruhen. Die von der Bank eskontierten Wechsel müssen auf die in Österreich bestehende gesetzliche Währung lauten, binnen drei Monaten im Inland zahlbar seineröffnen und die Unterschrift von mindestens zweiVermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen. Unter den angeführten Voraussetzungen können auch Wechsel von Unternehmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Eskont genommen werden, sofern diese Unternehmungen als Kaufleute in das Firmenbuch eingetragen sind oder sonst abgesondert von der öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen geführt werdenSicherheit hereinzunehmen.

(2) Die Eskontierungen der Bank haben zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.

(3) Eskontierungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1998
A. Eskontgeschäft

§ 48. (1) Die BankZur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kreditinstituten eingereichte gezogenefür Kreditinstitute, öffentliche Stellen und eigene Wechselandere Marktteilnehmer Konten zu eskontieren. Sie soll hiebei nach Möglichkeit nur solche Wechsel eskontieren, die auf einem Warengeschäft beruhen. Die von der Bank eskontierten Wechsel müssen auf die in Österreich bestehende gesetzliche Währung lauten, binnen drei Monaten im Inland zahlbar seineröffnen und die Unterschrift von mindestens zweiVermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen. Unter den angeführten Voraussetzungen können auch Wechsel von Unternehmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Eskont genommen werden, sofern diese Unternehmungen als Kaufleute in das Firmenbuch eingetragen sind oder sonst abgesondert von der öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen geführt werdenSicherheit hereinzunehmen.

(2) Die Eskontierungen der Bank haben zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.

(3) Eskontierungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

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