Art. 8 § 43 NBG

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

ARTIKEL VIII

Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung

Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 105127 Abs. 5 EG-VertragAEUV genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011

ARTIKEL VIII

Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung

Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 105127 Abs. 5 EG-VertragAEUV genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten