Art. 6 § 39 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 39. (1) Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet, über die Verhandlungen und über alle einzelnen Geschäfte der Bank, besonders aber über den Umfang der von ihr gewährten Kredite sowie über die Namen der Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder, Pfänder und Depositen und über Zahl, Beschaffenheit und Wert der letzteren Verschwiegenheit zu beachten. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 7)

(2) Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998

§ 39. (1) Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet, über die Verhandlungen und über alle einzelnen Geschäfte der Bank, besonders aber über den Umfang der von ihr gewährten Kredite sowie über die Namen der Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder, Pfänder und Depositen und über Zahl, Beschaffenheit und Wert der letzteren Verschwiegenheit zu beachten. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 7)

(2) Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.

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