Art. 4 § 24 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen ist.

Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen ist.

Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene Entschädigung zu leisten.

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