Art. 4 § 21 NBG

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für:
    1. 1.Ziffer einsdie Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel X genannten;die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel römisch zehn genannten;
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;
    3. 3.Ziffer 3den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
    4. 4.Ziffer 4den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    5. 5.Ziffer 5die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;
    6. 6.Ziffer 6die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.
  2. (2)Absatz 2Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;
    2. 2.Ziffer 2die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des § 4;die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des Paragraph 4 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht in der Plankostenrechnung und im AusgabenplanInvestitionsplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind;
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung der Plankostenrechnung und des AusgabenplanesInvestitionsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
    6. 6.Ziffer 6die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.
  3. (3)Absatz 3Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Absatz eins und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.
  5. (5)Absatz 5In den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.In den in Absatz eins und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011
  1. (1)Absatz einsDie Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für:
    1. 1.Ziffer einsdie Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel X genannten;die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel römisch zehn genannten;
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;
    3. 3.Ziffer 3den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
    4. 4.Ziffer 4den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    5. 5.Ziffer 5die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;
    6. 6.Ziffer 6die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.
  2. (2)Absatz 2Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;
    2. 2.Ziffer 2die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des § 4;die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des Paragraph 4 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht in der Plankostenrechnung und im AusgabenplanInvestitionsplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind;
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung der Plankostenrechnung und des AusgabenplanesInvestitionsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
    6. 6.Ziffer 6die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.
  3. (3)Absatz 3Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Absatz eins und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.
  5. (5)Absatz 5In den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.In den in Absatz eins und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten