Art. 3 § 16 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:

1.

die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;

2.

die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;

3.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden GewinnanteilesGewinnes;

4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

5.

die Wahl von zwei Rechnungsprüferneinem Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüferneinem Ersatzrechnungsprüfer;

6. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;
7. die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);

(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

8.

die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;

9. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011

Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:

1.

die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;

2.

die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;

3.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden GewinnanteilesGewinnes;

4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

5.

die Wahl von zwei Rechnungsprüferneinem Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüferneinem Ersatzrechnungsprüfer;

6. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;
7. die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);

(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

8.

die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;

9. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

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