Art. 3 § 16 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdie Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. 3.Ziffer 3die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, NrArt. 50 aus 2011,)
  1. 5.Ziffer 5die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;
(Anm3 § 16 NBG seit 18.02.2026 weggefallen.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
  1. 8.Ziffer 8die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.08.2011 bis 18.02.2026
  1. 1.Ziffer einsdie Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. 3.Ziffer 3die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, NrArt. 50 aus 2011,)
  1. 5.Ziffer 5die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;
(Anm3 § 16 NBG seit 18.02.2026 weggefallen.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
  1. 8.Ziffer 8die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)

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