Art. 3 § 15 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident der Bankdes Generalrates oder bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidentensein Vertreter.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 4)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998

§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident der Bankdes Generalrates oder bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidentensein Vertreter.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 4)

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