Art. 3 § 14 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
Art. 3 § 14 NBG (1weggefallen) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahresabschluß für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien zur Einsicht aufzulegenseit 01.08.2011 weggefallen.

(2) Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung ist die Tagesordnung der Generalversammlung kundzumachen. Rechtzeitig von den Aktionären eingebrachte Anträge (§ 17) sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011
Art. 3 § 14 NBG (1weggefallen) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahresabschluß für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien zur Einsicht aufzulegenseit 01.08.2011 weggefallen.

(2) Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung ist die Tagesordnung der Generalversammlung kundzumachen. Rechtzeitig von den Aktionären eingebrachte Anträge (§ 17) sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

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