Art. 3 § 11 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der am Tage der Kundmachung der Einberufung mit mindestens hundert Aktien im Aktienbuch eingetragen istArt. 3 § 11 NBG (weggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.07.2011
Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der am Tage der Kundmachung der Einberufung mit mindestens hundert Aktien im Aktienbuch eingetragen istArt. 3 § 11 NBG (weggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen.

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