Art. 1 § 5 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem FirmenwortlautFirma „Oesterreichische Nationalbank'' der Präsident, ein Generalrat und der Gouverneur ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident oder der Gouverneur verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.

(2) In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:

1.

Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);

2.

Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);

3.

Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);

4.

Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);

5.

Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.

(3) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die BankOesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.

(42) Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium bestimmthat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und GeschäftsabteilungenVertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der BankOesterreichischen Nationalbank begründen, und macht dies durch öffentlichen Anschlaghat diese Regelung in den GeschäftsräumenBankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der Bank bekanntbetreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(53) Die BankOesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführendenund die Mitglieder ihrer Organe imin das Firmenbuch eintragen zu lassen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998

§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem FirmenwortlautFirma „Oesterreichische Nationalbank'' der Präsident, ein Generalrat und der Gouverneur ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident oder der Gouverneur verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.

(2) In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:

1.

Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);

2.

Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);

3.

Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);

4.

Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);

5.

Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.

(3) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die BankOesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.

(42) Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium bestimmthat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und GeschäftsabteilungenVertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der BankOesterreichischen Nationalbank begründen, und macht dies durch öffentlichen Anschlaghat diese Regelung in den GeschäftsräumenBankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der Bank bekanntbetreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(53) Die BankOesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführendenund die Mitglieder ihrer Organe imin das Firmenbuch eintragen zu lassen.

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