Art. 1 § 4 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und

Kreditpolitik, welche die Oesterreichische Nationalbank zwecks

Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem Gebiete zu

beobachten hat, ist auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung

Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und

Kreditpolitik, welche die Oesterreichische Nationalbank zwecks

Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem Gebiete zu

beobachten hat, ist auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung

Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.

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