Art. 1 § 3 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.

Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.

Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.

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