§ 108 LMSVG (weggefallen)

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

2.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;

4.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;

5.

die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;

6.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

7.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

8.

die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;

9.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.

§ 108 LMSVG (weggefallen) seit 25.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 30.11.2010 bis 24.04.2017
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

2.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;

4.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;

5.

die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;

6.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

7.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

8.

die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;

9.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.

§ 108 LMSVG (weggefallen) seit 25.04.2017 weggefallen.

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