§ 102 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Soweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 2) Der Begriff mit Ablauf des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.31.12.2021 außer Kraft getreten)

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Abweichend vonAnm.: Abs. 3 in Bezug auf Bestimmungen4 mit Ablauf des LMG 1975 gilt der Begriff des Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.31.12.2021 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.2021

(1) Soweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 2) Der Begriff mit Ablauf des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.31.12.2021 außer Kraft getreten)

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Abweichend vonAnm.: Abs. 3 in Bezug auf Bestimmungen4 mit Ablauf des LMG 1975 gilt der Begriff des Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.31.12.2021 außer Kraft getreten)

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