§ 68 LMSVG Untersuchungen

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und nationalen Vorschriften anzuwenden.

(2) Die Labors der Agentur müssen fürFür die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes hat die Agentur eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachweisennachzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.2021

(1) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und nationalen Vorschriften anzuwenden.

(2) Die Labors der Agentur müssen fürFür die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes hat die Agentur eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachweisennachzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.

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