§ 50 LMSVG Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Der BundesministerUnternehmer können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Ausstellung amtlicher Bescheinigung für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft – einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen – zu erlasseneine Sendung stellen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit diessie diese Bescheinigung auf Grund der Bestimmungen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr von RechtsaktenWaren benötigen und eine Prüfung der Europäischen Union gebotenSendung vor Ort erforderlich ist. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.2021

Der BundesministerUnternehmer können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Ausstellung amtlicher Bescheinigung für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft – einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen – zu erlasseneine Sendung stellen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit diessie diese Bescheinigung auf Grund der Bestimmungen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr von RechtsaktenWaren benötigen und eine Prüfung der Europäischen Union gebotenSendung vor Ort erforderlich ist. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.

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