§ 47 LMSVG Kontrolle von Warensendungen

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) SindDie amtliche Kontrolle der Sendungen von Waren auf Grunddurch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a ist entsprechend den Bestimmungen der §§ 17a bis 17d GESG durchzuführen.

(2) Ist die Anmeldung von Sendungen beim Eingang in die Europäischen Union in den Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Kontrolle beiUnion nicht ausdrücklich festgelegt, hat der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit vorab rechtzeitig über Art und AnkunftszeitSendung jedenfalls mindestens einen Werktag vor der Sendung zu verständigenAnkunft am Abfertigungsort schriftlich anzumelden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.

(3) Die Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten ist durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte OrganeAnmeldung muss mindestens den KN-Code, die fürvoraussichtliche Ankunftszeit, die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben. Die fachliche Aufsicht ist vom Bundesminister für Gesundheit wahrzunehmen. BeiMenge der dienstlichen Tätigkeit haben diese Organe ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragenWare und die Nummer des Beförderungsmittels oder des Containers enthalten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.2021

(1) SindDie amtliche Kontrolle der Sendungen von Waren auf Grunddurch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a ist entsprechend den Bestimmungen der §§ 17a bis 17d GESG durchzuführen.

(2) Ist die Anmeldung von Sendungen beim Eingang in die Europäischen Union in den Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Kontrolle beiUnion nicht ausdrücklich festgelegt, hat der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit vorab rechtzeitig über Art und AnkunftszeitSendung jedenfalls mindestens einen Werktag vor der Sendung zu verständigenAnkunft am Abfertigungsort schriftlich anzumelden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.

(3) Die Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten ist durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte OrganeAnmeldung muss mindestens den KN-Code, die fürvoraussichtliche Ankunftszeit, die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben. Die fachliche Aufsicht ist vom Bundesminister für Gesundheit wahrzunehmen. BeiMenge der dienstlichen Tätigkeit haben diese Organe ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragenWare und die Nummer des Beförderungsmittels oder des Containers enthalten.

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