§ 41 LMSVG Beschlagnahme

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Beschlagnahme

§ 41. (1) Die Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn

1.

einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder

2.

Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner VeranwortungVerantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 nicht nachgekommen ist.

(2) Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung gemäß Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle der Beschlagnahmesolcher Maßnahmen die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.

(3) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. DieIm Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebefehl (Beschlagnahmebeschluss oder Beschlagnahmebescheid) erlassen wird.

(4) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des BeschlagnahmebefehlsBeschlagnahmebescheides der StelleBehörde, die den BeschlagnahmebefehlBeschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Die vorläufig beschlagnahmten, sichergestellten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.

(8) Während der Sicherstellung oder Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen desder § 113 StPO§§ 87, 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 03.08.2006 bis 31.12.2007

Beschlagnahme

§ 41. (1) Die Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn

1.

einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder

2.

Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner VeranwortungVerantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 nicht nachgekommen ist.

(2) Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung gemäß Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle der Beschlagnahmesolcher Maßnahmen die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.

(3) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. DieIm Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebefehl (Beschlagnahmebeschluss oder Beschlagnahmebescheid) erlassen wird.

(4) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des BeschlagnahmebefehlsBeschlagnahmebescheides der StelleBehörde, die den BeschlagnahmebefehlBeschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Die vorläufig beschlagnahmten, sichergestellten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.

(8) Während der Sicherstellung oder Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen desder § 113 StPO§§ 87, 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

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