§ 30 LMSVG Jahresbericht

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Fassung gültig ab 01.09.2026

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625§ 8 KoDiG zu erstellen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Artikel 109Paragraph 8, ff der Verordnung (EU) 2017/625KoDiG zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625§ 8 KoDiG zu erstellen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Artikel 109Paragraph 8, ff der Verordnung (EU) 2017/625KoDiG zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.

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