§ 26 LMSVG Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Fassung gültig ab 01.09.2026

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.

  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.08.2026
§ 26.Paragraph 26,

Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.

  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

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