§ 22 LMSVG Rückverfolgbarkeit

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.9999

Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit

1.

gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,

2.

gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. a und,

3.

im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mitteld,

4.

gemäß Art. 9 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und

5.

gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel

sicherzustellen.

Stand vor dem 11.08.2014

In Kraft vom 27.10.2006 bis 11.08.2014

Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit

1.

gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,

2.

gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. a und,

3.

im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mitteld,

4.

gemäß Art. 9 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und

5.

gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel

sicherzustellen.

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