§ 48 KflG Mitwirkung

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn der Vollziehung der §§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c und 47 Abs. 34 und 45 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durchAn der Vollziehung der Paragraphen 46, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und 47 Absatz 34 und 45 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch
    1. a)Litera aMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 11.08.2016

In Kraft vom 14.01.2006 bis 11.08.2016
  1. (1)Absatz einsAn der Vollziehung der §§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c und 47 Abs. 34 und 45 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durchAn der Vollziehung der Paragraphen 46, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und 47 Absatz 34 und 45 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch
    1. a)Litera aMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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