§ 48 KflG Mitwirkung

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2016 bis 31.12.9999

(1) An der Vollziehung der §§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c und 47 Abs. 34 und 45 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch

a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

a)

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

b)

(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 11.08.2016

In Kraft vom 14.01.2006 bis 11.08.2016

(1) An der Vollziehung der §§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c und 47 Abs. 34 und 45 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch

a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

a)

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

b)

(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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