§ 40 KflG Zwischenprüfung

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des betriebsführenden UnternehmersBerechtigungsinhabers oder des BetriebsleitersVerkehrsleiters (§ 10a) oder des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung sowie die allenfalls zur Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch (§ 48 KDV 1967) unter Angabe des Zustandes der Lenkung und der Bereifung, der Bremsanlagen samt Ergebnis der Bremsproben (Verzögerung der Bremskräfte) einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Begutachtung unaufgefordert vorzulegen.

(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.

(4) Werden bei der Zwischenprüfung Mängel festgestellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung nicht in Betrieb genommen werden.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 13.02.2013

(1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des betriebsführenden UnternehmersBerechtigungsinhabers oder des BetriebsleitersVerkehrsleiters (§ 10a) oder des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung sowie die allenfalls zur Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch (§ 48 KDV 1967) unter Angabe des Zustandes der Lenkung und der Bereifung, der Bremsanlagen samt Ergebnis der Bremsproben (Verzögerung der Bremskräfte) einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Begutachtung unaufgefordert vorzulegen.

(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.

(4) Werden bei der Zwischenprüfung Mängel festgestellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung nicht in Betrieb genommen werden.

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